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VERTRIEBSPARTNERVERTRAG

 

Präambel

Das Unternehmen BestPrime GmbH beauftragt den Vertriebspartner mit der Aufgabe eine Vertriebsstruktur aufzubauen und den XX Energy Minter zu vermarkten. Für die Vermarktung der Minter-Pakete wird gemäß dem Vergütungsplan eine Provision gezahlt. Zusätzlich wird eine Airtime bezahlt, welche eine Umsatzbeteiligung an den Energierechnungen der Kunden darstellt.

I. Rechtliche Stellung des Vertriebspartners

1. Der Vertriebspartner registriert sich mit seinen persönlichen Angaben mit einem sogenannten ID-Link, den er von einem bestehenden Vertriebspartner übermittelt bekommt.

2. Die Zuteilung des Vertriebsgebiets und die Möglichkeit zur Vergrößerung des Vertriebsgebiets erfolgen basierend auf einer laufenden Umsatzqualifikation, die dem aktuell gültigen Vergütungsplan zu entnehmen ist.

3. Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.

II. Pflichten des Vertriebspartners

1. Der Vertriebspartner hat die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potenziellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Vertriebspartner ist nicht zum Inkasso berechtigt.

2. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Vertriebspartner in besonderen Fällen verpflichtet besondere Auskünfte zu erteilen.

3. Der Vertriebspartner verpflichtet sich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Vertriebspartnerverhältnis beziehen so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse über Geschäftsvorgänge und interne insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

4. Die Vertretung wird dem Vertriebspartner persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt die Vertriebspartnerschaft ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Vertriebspartnerschaft durch einen Dritten stillschweigend zu dulden. Geht die Einzelfirma des Vertriebspartners in andere Hände über so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleichzeitig auch zu einem Übergang des Vertriebspartnervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

5. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Vertriebspartner als Vertragspartner dieses Vertriebspartnervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

III. Pflichten des Unternehmens

1. Das Unternehmen hat den Vertriebspartner bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Vertriebspartners Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Vertriebspartners von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen besondere Werbemaßnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet den Vertriebspartner rechtzeitig von Betriebsumstellungen Arbeitsüberhäufungen Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder Ähnlichem in Kenntnis zu setzen damit sich der Vertriebspartner im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

2. Das Unternehmen hat dem Vertriebspartner die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen Geschäftsbedingungen Kundenlisten und Kundendateien (soweit vorhanden) in einem Online-Zugang zur BestPrime all-in-one Prozess-Software zur Verfügung zu stellen. Für dieses System fällt eine jährliche Verwaltungsgebühr von 99 € an.

3. Das Unternehmen kommuniziert überwiegend über die BestPrime all-in-one Prozess-Software mit den Vertriebspartnern.

4. Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch den Vertriebspartner über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräußerung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen - insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts - nicht beeinträchtigt wird.

IV. Provisionspflichtige Geschäfte

1. Dem Vertriebspartner steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten abgeschlossenen Geschäfte zu. Ein Provisionsanspruch des Vertriebspartners aus § 87 Absatz 2 HGB besteht nicht. Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

2. Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen steht dem Vertriebspartner kein Provisionsanspruch zu. Der Vertriebspartner erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte für die ein Vorgänger nach § 87 Absatz 3 HGB-Provisionen beanspruchen kann.

3. Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschließliche Tätigkeit des Vertriebspartners zurückzuführen, sondern von weiteren Vertriebspartnern bzw. Kunde-wirbt-Kunde-Aktionen mitverursacht worden so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung ist im Vergütungssystem berücksichtigt. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

4. Der Provisionsanspruch des Vertriebspartners entsteht als unbedingter Anspruch sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat (Zahlungseingang).

V. Höhe der Provision

1. Die Höhe der Provisionen sind im Vergütungsplan geregelt (Bestandteil des Vertriebspartnervertrages die aktuelle Version ist immer im Softwaresystem des Vertriebspartners hinterlegt).

2. Für besondere Aktionsangebote kann das Unternehmen feste Provisionssätze festlegen. Diese werden dem Vertriebspartner mit dem Aktionsangebot übermittelt.

3. Etwaige Sonderprovisionen werden in einem separaten Zusatzvertrag geregelt.

VI. Wegfall des Provisionsanspruchs

1. Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts.

2. Der Provisionsanspruch entfällt auch wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§ 87a Absatz 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Vertriebspartner dem Unternehmen zurückzuzahlen.

3. Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruchs gegenüber dem Kunden besteht nur wenn diese Maßnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruchs nur verpflichtet, wenn der Vertriebspartner dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

VII. Provisionsabrechnung

1. Der Provisionsanspruch wird 14 Tage nach Zahlungseingang fällig und kann nach Fälligkeit sofort online angefordert werden. Die Auszahlung erfolgt umgehend.

2. Das Unternehmen erstellt über die dem Vertriebspartner zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats eine Provisionsabrechnung. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche zu erfassen die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

3. Provisionen werden grundsätzlich netto ausgezahlt. Nach Angabe einer Internationalen Steuernummer (DE123...........) werden die Provisionen mit Mehrwertsteuer berechnet und ausgezahlt.

VIII. Airtime

1. zusätzlich zur Provision wird dem Vertriebspartner eine Airtime gewährt. Diese Airtime ist eine Umsatzbeteiligung an den Energierechnungen der Kunden, die der Vertriebspartner geworben hat.

2. Die genaue Höhe der Airtime und die Berechnungsgrundlagen werden im Vergütungsplan festgelegt der diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt ist.

IX. Incentives und Bonus

Der Unternehmer kann zusätzlich einmalige Bonus- und Incentivezahlungen ausschreiben und auszahlen. Auf eine wiederholte Zahlung dieses einmaligen Bonus besteht kein Rechtsanspruch.

X. Kosten des Vertriebspartners

Der Vertriebspartner hat keinen Anspruch auf Ersatz der ihm im regelmäßigen Geschäftsverkehr entstehenden üblichen Aufwendungen.

XI. Wettbewerbsabreden

Dem Vertriebspartner wird untersagt sich während des genannten Zeitraumes direkt oder indirekt an einem Unternehmen zu beteiligen das mit dem Unternehmer in Konkurrenz steht. Der Unternehmer ist berechtigt bis zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten. Die rechtlichen Konsequenzen eines solchen Verzichts sind in § 90a Absatz 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) festgelegt.

XII. Vertragsdauer und Kündigung

1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Registrierung als Vertriebspartner und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

3. Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (siehe Abschnitt XV. Verstöße und Sanktionen)

4. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

5. Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Vertriebspartner Unterlagen (vergleiche § 3 Absatz 2) Daten von Vertriebspartnern und Kunden und sonstiges Material von seinen Speichergeräten endgültig zu löschen.

XIII. Sonstige Bestimmungen

1. Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren. Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

2. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

3. Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

4. Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

5. Dieser Vertrag wird mit elektronischer Bestätigung der BestPrime GmbH gültig.

XIV. Vertriebsethik

Die BestPrime GmbH hat sich verpflichtet höchste ethische Standards im Vertrieb zu wahren. Unsere Vertriebsethik basiert auf den folgenden Grundsätzen, die sicherstellen, dass alle Aktivitäten unserer Vertriebspartner fair transparent und im besten Interesse unserer Kunden und der Gesellschaft durchgeführt werden.

1. Integrität und Ehrlichkeit

- Alle Vertriebspartner handeln stets ehrlich aufrichtig und mit Integrität.

- Es werden keine falschen oder irreführenden Aussagen über Produkte Dienstleistungen Preise oder Geschäftsbedingungen gemacht.

- Transparente Kommunikation ist ein Grundprinzip unserer Geschäftspraxis.

2. Verantwortung und Verlässlichkeit

- Vertriebspartner übernehmen Verantwortung für ihre Handlungen und Entscheidungen.

- Vereinbarungen und Zusagen werden stets eingehalten.

- Verlässlichkeit und Pünktlichkeit in allen Geschäftsbeziehungen ist von höchster Bedeutung.

3. Respekt und Fairness

- Alle Kunden Kollegen und Geschäftspartner werden respektvoll und fair behandelt.

- Diskriminierung jeglicher Art wird nicht toleriert.

- Konflikte werden professionell und sachlich gelöst.

4. Kundenzufriedenheit und -schutz

- Das Wohl und die Zufriedenheit der Kunden stehen im Mittelpunkt aller Aktivitäten.

- Kundeninformationen werden vertraulich behandelt und datenschutzrechtliche Vorgaben strikt eingehalten.

- Kunden werden umfassend und verständlich über Produkte und Leistungen informiert, um ihnen eine fundierte Kaufentscheidung zu ermöglichen.

5. Transparenz und Aufklärung

- Vertriebspartner sind verpflichtet vollständige und verständliche Informationen zu Produkten deren Nutzung und den damit verbundenen Risiken zu liefern.

- Kunden werden über ihre Rechte wie z.B. das Widerrufsrecht umfassend aufgeklärt.

6. Vermeidung von Interessenkonflikten

- Persönliche Interessen dürfen nicht über die Interessen der Kunden und des Unternehmens gestellt werden.

- Potenzielle Interessenkonflikte sind offen zu legen und in Übereinstimmung mit den Unternehmensrichtlinien zu lösen.

7. Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung

- Vertriebspartner fördern nachhaltige Praktiken und tragen zum Schutz der Umwelt bei.

- Soziale Verantwortung und ethische Geschäftspraktiken sind integraler Bestandteil der Vertriebspolitik.

- Die BestPrime GmbH unterstützt gemeinnützige Initiativen und Projekte, die zur gesellschaftlichen Entwicklung beitragen.

8. Fortbildung und Weiterentwicklung

- Vertriebspartner nehmen regelmäßig an Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen teil, um ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem neuesten Stand zu halten.

- Das Unternehmen fördert kontinuierliche Weiterbildung, um die Qualität der Vertriebsarbeit zu sichern und zu verbessern.

9. Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien

- Alle geltenden Gesetze und Vorschriften werden strikt eingehalten.

- Interne Richtlinien und Verhaltenskodizes sind bindend und werden von allen Vertriebspartnern beachtet.

10. Kultur der Offenheit und Innovation

- Eine offene Kommunikationskultur wird gefördert in dem Feedback willkommen ist und Ideen zur Verbesserung aktiv unterstützt werden.

- Innovation und Kreativität in der Vertriebsarbeit werden geschätzt und gefördert.

11. Verbot der Abwerbung von Vertriebspartnern

- Es ist verboten Vertriebspartner zu anderen Vertrieben oder Vertriebsgruppen abzuwerben.

- Umstrukturierungen sind nur in Ausnahmefällen mit schriftlicher Zustimmung aller Beteiligten (alle beteiligten Vertriebsstrukturen) der Vertriebsleitung und der Geschäftsleitung möglich.

12. Informationskanäle

- Informationskanäle für den Vertrieb Vertriebsgruppen und Vertriebsstrukturen werden ausschließlich von BestPrimeENERGY eröffnet.

- BestPrimeENERGY behält sich vor Admin-Rechte zu vergeben und zu entziehen.

- Der bevorzugte Informationskanal von BestPrime ist Telegram.

XV. Verstöße und Sanktionen

1. Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen und die Vertriebsethiken können mit Vertragsstrafen ab 10.000 € geahndet werden. Außerdem kann ein Verstoß auch die Vertragskündigung nach sich ziehen.

2. Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen ziehen immer eine Strafanzeige nach sich.

Mit diesen Grundsätzen der Vertriebsethik verpflichtet sich die BestPrime GmbH eine vertrauenswürdige und respektierte Position im Markt einzunehmen und langfristige positive Beziehungen zu Kunden und Geschäftspartnern zu pflegen.

Der aktuell gültige Vergütungsplan (hinterlegt im BestPrime all-in-one Prozess-Software System) ist Bestandteil des Vertriebspartnervertrages. Änderungen bekommt der Vertriebspartner über das Software-System mitgeteilt.